Rechtsgrundlagen

Der Klimabeirat Münster arbeitet mit einer vom Rat beschlossenen Geschäftsordnung.


Beirat für Klimaschutz Münster
Geschäftsordnung, Stand 18.11.2011

§ 1 – Aufgaben des Beirates und Grundlage

(1) Der Rat der Stadt Münster hat mit den Ratsbeschlüssen vom 21.09.2011 – V/0358/2011 und vom 08.12.2010 – V/0519/2010 die inhaltliche und finanzielle Grundlage für die Einrichtung des Beirates für Klimaschutz in Münster gelegt und seine Zusammensetzung bestimmt.

(2) Der Beirat entwickelt Anregungen für die Umsetzung und Weiterentwicklung des Klimaschutzkonzeptes 2020 der Stadt Münster. Der Beirat hat insbesondere die Aufgabe, die Aktivitäten der Stadt Münster und ihrer städtischen Gesellschaften zu verfolgen und in Hinblick auf die Anforderungen des Klimaschutzes zu bewerten. Der Beirat greift auf eigene Initiative Themen auf, reagiert aber auch auf Anregungen der Stadtverwaltung sowie im Rahmen seiner Kapazitäten auf Anregungen der Bürgerinnen und Bürger und Institutionen Münsters. Der Beirat soll seine Beurteilungen und Einschätzungen öffentlich machen und damit zur kommunalen Klimaschutzdiskussion beitragen.

§ 2 – Zusammensetzung des Beirates

(1) Die Mitglieder des Beirates decken fachlich folgende Themenbereiche ab:

        • Klimaforschung/Klimaschutz
        • Bauen, Wohnen, Planen
        • Erneuerbare Energien/Landwirtschaft
        • Verkehr
        • Energieberatung der Bürger
        • Betrieblicher Klimaschutz.

Für jeden Themenbereich sollen nicht mehr als drei Vertreter in den Beirat berufen werden.

(2) Für jedes Mitglied wird auf dessen Vorschlag eine persönliche Vertretung bestimmt. Diese hat den gleichen Themenbereich wie das Beiratsmitglied abzudecken. Die persönlichen Vertreterinnen und Vertreter werden ebenfalls durch den Rat berufen.

(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Beirat aus, wird auf Vorschlag der Verwaltung ein neues Mitglied durch den Rat in den Beirat berufen. Absatz 1 Satz 2 ist zu beachten.

(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte für zwei Jahre die/den Vorsitzende/n und seine/n Stellvertreter/in mit einfacher Mehrheit.

§ 3 – Einberufung des Beirates und Tagesordnung

(1) Die Koordinierungsstelle für Klima und Energie der Stadt Münster (Klenko) lädt in Abstimmung mit dem/der Vorsitzenden den Beirat drei- bis viermal jährlich sowie auf Verlangen eines Mitglieds zu den Sitzungen ein. Die Einladung muss den Beiratsmitgliedern mindestens 8 volle Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung nicht eingerechnet, zugehen.

(2) Als Gäste werden zu den Beiratssitzungen die von den Fraktionen und Gruppen im Rat der Stadt Münster benannten Vertreterinnen und Vertreter eingeladen.

(3) Der/die Vorsitzende stellt in Zusammenarbeit mit der Klenko die Tagesordnung auf. Die Tagesordnung kann durch mehrheitlichen Beschluss geändert werden.

(4) Die Sitzungen des Beirates sind öffentlich. Auf Vorschlag der Verwaltung oder auf Antrag eines Mitgliedes des Beirates kann für einzelne Beratungspunkte die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

(5) Zur fachlichen Beratung nimmt zumindest eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Klimaschutz verantwortlichen Dezernates V an den Sitzungen des Beirates teil.

§ 4 – Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

(1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit in offener Abstimmung gefasst. Auf Antrag eines Mitglieds des Klimabeirats ist geheim abzustimmen.

(3) Die Ergebnisse der Beratungen des Beirates werden in der Regel durch Erklärung des/ der Vorsitzenden und/oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden bekanntgegeben oder als Bericht veröffentlicht.

§ 5 – Geschäftsführung

(1) Die Geschäfte des Beirates werden durch eine extern beauftragte wissenschaftliche Begleitung und Unterstützung geführt. Dies betrifft insbesondere die inhaltliche Informationszusammenstellung für die Beiratsmitglieder zu allen Themen des Klimaschutzes in der Stadt Münster, die Erstellung von Sitzungsprotokollen und des Berichts des Beirates sowie sonstiger Berichte oder Ausarbeitungen des Beirates.

(2) Über die im Beirat gefassten Beschlüsse wird durch die Geschäftsführung eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Die Niederschrift muss enthalten:

      • die Tagesordnung bzw. die behandelten Beratungsgegenstände
      • die Namen der anwesenden Mitglieder sowie der Gäste und der Verwaltungsvertreter
      • den Wortlaut der gefassten Beschlüsse

(3) Die Niederschrift wird an die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beirates, die Gäste gem. § 3 Abs. 2 und die Verwaltungsvertreter gem. § 3 Abs. 5 dieser Geschäftsordnung sowie zusätzlich an die Mitglieder des Ausschusses für Umweltschutz und Bauwesen und des Ausschusses für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft versandt.

§ 6 – Sonstiges

Ergänzend gilt die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Münster. Darüber befindet jeweils der/die Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen.

 

 


Aktuelle Geschäftsordnung des Klimabeirats zum Download

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Geschäftsordnung des Klimabeirats Münster (Stand: 18.11.2011)